Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 281c

§ 281c – Meldepflichten im Beitrittsgebiet

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Selbständig Tätige müssen eine Meldung für ihre im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten abgeben.
  • Die Meldung erfolgt gemäß § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches.
  • Bestimmungen aus § 28a Abs. 5 sowie §§ 28b und 28c des Vierten Buches sind ebenfalls anzuwenden.
  • Die Regelung betrifft Ehegatten, die im Beitrittsgebiet arbeiten.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung für selbständig Tätige.