Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 281c
§ 281c – Meldepflichten im Beitrittsgebiet
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Selbständig Tätige müssen eine Meldung für ihre im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten abgeben.
- Die Meldung erfolgt gemäß § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches.
- Bestimmungen aus § 28a Abs. 5 sowie §§ 28b und 28c des Vierten Buches sind ebenfalls anzuwenden.
- Die Regelung betrifft Ehegatten, die im Beitrittsgebiet arbeiten.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung für selbständig Tätige.